Am 9. November 2006 war es endlich soweit:

Das erste Urteil wurde verkündet:

Meine Schreiben Weiss (wie die Unschuld)
Gegnerische Schreiben Rot (wie das Aggressive)
Gerichtsschreiben/Gutachten Blau (wie das neutrale)
Kommentare meinerseits sind mit dem Bild vom Captn gekennzeichnet
 

 

Urteil und Begründung des Amtsgerichts Oldenburg:

Oldenburg, 09. 11. 2006

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.877,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, wobei die Kosten der Beweisaufnahme von der Beklagten vorab zu tragen sind.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand :

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Unfallschäden. Die Beklagte hatte im Auftrag der Stadt Oldenburg am 16.6.2004 vormittags Fahrbahnmarkierungsarbeiten im Kurvenbereich Rauhehorst/Melkbrink vorgenommen.
Auf die Thermoplastik wurde anschließend per Handstreuung ein Nachstreumittel aus Reflexperlen und Quarzsand aufgebracht.
Ein Abfegen des Bereichs nach Ende der Arbeiten und Erhärtung des Thermoplastikmaterials wurde nicht vorgenommen. Warnhinweise erfolgten nach Räumung der Baustelle nicht.

Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad gegen 13.30 Uhr den Kurvenbereich stadteinwärts, rutschte mit dem Krad weg und blieb auf der anderen Straßenseite im Bereich einer Bordsteinabsenkung liegen.

Mit Schreiben vom 19.08.2004 forderte der Kläger die Beklgate erfolglos zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach auf. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Der Kläger begehrt Ersatz der gutachterlich ermittelten Fahrzeugnettoreparaturkosten von 3.000,04 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 412,26 EUR, sowie 115,-- EUR für Schäden an Bekleidung und Helm nebst einer Pauschale von 20,— EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskoten von 207,93 EUR.

Er behauptet, das Motorradsei auf losen von den Mitarbeitern der Beklagten aufgebrachtem Nachstreumittel weggerutscht, wodurch die Schäden entstanden seien. Er meint, die Beklagte habe durch die vorgenommene Handstreuung und unterlassenes Abfegen des Bereichs gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.755,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger sei aus anderen Gründen wie überhöhter Geschwindigkeit weggerutscht und vertritt die Ansicht, dass keine nicht wahrgenommenen Verkehrssicherungspflichten bestanden hätten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Exxxx, Hxxxxx, Fxxxxx,

Itxxxxx, Pannhoff, Kl. sowie PK v. A..

Es wird inhaltlich Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 20.1.2005, 3.2.2005 und

26.1.2006.

Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl. -Phys. Schxxxxxx und des Dipl.-Ing. Mxxxxxx. Auf die schriftlichen Gutachten vom 25.5.05, 29.03.06, 15.06.06 und die mündlichen Erläuterungen gemäß Protokollen vom 26.01.06 und 28.09.2006 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Ermittlungsakte 328 Js 38207/04 der Staatsanwaltschaft Oldenburg wurde beigezogen.

Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand im einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum Teil begründet.

Die Beklagte haftet für die Unfallfolgen gemäß §§ 823, 831 BGB dem Grunde nach zu 50 %. Es liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass erhebliches überschüssiges Nachstreumittel im Bereich der Kurve auf der Fahrbahn vorhanden war und dies bei der Räumung der Baustelle durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht weggefegt wurde und auch keinerlei Warnhinweise auf Rutschgefahr wegen des Belages der Fahrbahn angebracht waren.

Das Vorhandensein des losen Nachstreumittels auf der Fahrbahn im Bereich des Geradeauspfeils geht hinreichend aus der Zeugenaussage des PK v.A. und den von ihm gefertigten Fotos in der Ermittlungsakte hervor. Der Zeuge v. A. hat bekundet, auf dem Geradeauspfeil lose Perlen gefüht zu haben. Er habe einen losen perligen Belag wie Sand festgestellt. Selbst wenn auf dem Lichtbild Nr. 4 der Ermittlungsakte die große Menge loser Perlen neben dem Thermoplastbelag nicht direkt am Geradeauspfeil aufgenommen worden sein sollte, sondern - wie PK v. A. nicht ausschließen konnte - etwa auch den Randbereich des Linksabbiegerpfeils abbilden könnte, wo der Kläger nicht entlang gefahren ist, so ist doch hinreichend sicher, dass loses Nachstreumittel in dem Fahrbereich des Klägers vorhanden war. Dies ist auch typischerweise bei Handstreuung auf den Pfeilen wie auch in den Randbereichen neben den Pfeilen zu erwarten.

Ein Abfegen der Bereiche ist nach den Aussagen der Zeugen Ixxxxx und Fxxxxx nicht erfolgt und nach nunmehrigen Angaben des Geschäftsführers im Termin wegen Verschmutzungsbefürchtungen von der Beklagten auch nicht vorgesehen. In der Nichtbeseitigung durch unterlassenes Abfegen ohne gleichzeitig Warnhinweise auf eine erhöhte Rutschgefahr anzubringen, ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu sehen. Die Verursachung eines Belages auf Teilen der Fahrbahn führt typischerweise - solange der die losen Teile noch nicht durch andere Fahrzeuge abgefahren sind - zu einer erhöhten Rutschgefahr für Motorräder. Der Umstand, dass für vierrädrige Fahrzeuge eine solche Gefahr praktisch nicht besteht, da eine andere Bodenhaftung gegeben ist, steht der Annahme einer Pflichtverletzung nicht entgegen.

Unerheblich ist auch, dass der Sachverständige Sxxxxxx ausgeführt hat, dass bei bestimmtem Kurvenfahrverhalten eines Motorrades und einer Geschwindigkeit von 50 km/h Motorräder noch nicht automatisch wegrutschen. Vielmehr hat er auch ausgeführt, dass auch 50 km/h ausreichen können, um bei engerem Kurvenradius oder Bremsung auf dem Nachstreumittel wegzurutschen.

Der Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung stehen auch nicht die Ausführungen des Sachverständigen Mxxxxx entgegen, der bestätigt hat, dass überschüssiges Nachstreumittel bei Handstreuung - die grundsätzlich für derartige Pfeile üblich sei - regelmäßig vorkomme und gewöhnlich durch ein Befahren mit Autos schnellt verteilt werde und auch ein Abfegen nicht branchenüblich sei. Der Sachverständig hat hingegen auch ausgeführt, er halte eine Abfegen des überschüssigen Nachstreumittels für fachgerecht und erforderlich, wenngleich dies nirgendwo ausdrücklich geregelt sei.

Das Gericht sieht ebenfalls in der Eröffnung einer derartigen vorhersehbaren Rutsch- oder Gleitgefahr für Motorräder eine Verpflichtung der ausführenden Firma, entweder den Markierungsbereich abzufegen oder zumindest einen Warnhinweis anzubringen.

Unstreitig ist beides nicht erfolgt. Die Branchenüblichkeit exkulpiert die Beklagte nicht. Für jedermann ist ersichtlich und vorhersehbar, dass das lose Nachstreumittel aus Reflexperlen und Quarzsand in der ersten Zeit nach Aufbringung eine Gefahr für Motorräder darstellen. Selbst wenn das lose Nachstreumittel erfahrungsgemäß schnell durch das Befahren mit Autos verteilt wird, so war das Befahren mit einem Motorrad relativ zeitnah doch kein ungewöhnlicher Sachverhalt der nicht in Betracht zu ziehen und vermeidbar gewesen wäre.

Die von den Sachverständigen festgestellte Gleitwirkung des losen Nachstreumittels ist auch ursächlich für den Unfall geworden. Davon kann schon nach dem Beweis des eisten Anscheins ausgegangen werden.Hier hat sich die durch den Sachverständigen Mxxxxx beschriebene typische Rutschgefahr verwirklicht, ohne die sich der Geschehensablauf so nicht abgespielt hätte. Es gibt keine Anhaltspunkte für Fahrfehler des motorraderfahrenen Klägers. Insbesondere hat der Sachverständige Sxxxxx eine erhöhte Geschwindigkeit des Klägers nicht bestätigen können. Abhängig vom gefahrenen Radius in der Kurve oder evtl. einem Bremsen konnte ein Ausrutschen auf dem Nachstreumittel auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit erfolgen.

Der Anspruch war dem Grunde nach zu 50 % um einen Mitverantwortungsteil des Klägers nach §§ 254 BGB, 7 StVG zu kürzen. Der Kläger hat für die Betriebsgefahr seines Motorrades einzustehen, die hier aufgrund der ohnehin gegenüber einem Pkw erhöhten Rutschgefahr auch wesentlich ins Gewicht fällt, zumal ein Rutschen nach Ausführungen des Sachverständigen Sxxxxx bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nur bei einem engen Befahren der Kurve oder Bremsen zu erklären ist.

Anmerkung Meinerseits:
Hier hat die Richterin sich auf die erste Aussage des Unfallgutachters Sxxxxxx bezogen, der zu der Zeit nicht wusste, dass das Streumittel aus kugelrunden Glasperlen besteht und dieses Streumaterial einfach mit einer stark staubigen Fahrbahn verglich.
Daraufhin mutmaßte er, dass ich die Kurve sehr hart angegangen sein müsste, da ich ja unzweifelhaft nicht schneller als 50 Km/h gefahren bin und unter normalen Umständen bei 50 Km/h nicht hätte stürzen müssen.
Die spätere Erklärung des zweiten Gutachters (der Fachmann auf dem Gebiet Fahrbahnmarkierungen ist), in der er ja die erheblich höhere Gefahr der Glasperlen verdeutlichte, hatte sie nicht berücksichtigt.
Diese Aussage untermauerte aber, dass man bei normaler Fahrweise sehr wohl auf diesen Glasperlen mit einer Geschwindigkeit von 50 Km/h ausrutschen könne, da diese ja beim Überfahren den gefährlichen Kugellagereffekt hervorrufen würden.

Ein darüberhinausgehendes Mitschulden des Klägers wie überhöhte Geschwindigkeit hat die insofern beweispflichtige Beklagte nicht bewiesen.

Die vom Kläger aufgeführten Schäden sind als plausibel und angemessen im Rahmen der Haftungsquote zu ersetzen (§ 287 ZPO).

Ein Zinsanspruch besteht nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. l BGB. Eine Anspruchsgrundlage für den verlangten höheren Zinssatz ist nicht ersichtlich. § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar. Zinsen können auch erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag gemäß § 291 BGB verlangt werden. Ein früherer Verzugseintritt ist nicht dargelegt. Verzugsunabhängige Zinsen stehen dem Kläger nicht zu. Insbesondere ist § 849 BGB nicht anwendbar, weil diese Regelung nur eine Wertminderung betrifft.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. l, 96, 709 ZPO.

Nach § 96 ZPO waren die Kosten der Beweisaufnahme allein der Beklagten aufzuerlegen, da

die Beweisaufnahme zur Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung erfolgte.

gezeichnet:

 

M.-K. Richterin

 

 

Dieses Urteil ist ja schon mal nicht das schlechteste, da die Schuld zu 100% beim Fahrbahnmarkierer lag.
Nun gilt es, die 50% Mithaftung am Schaden durch die in diesem Fall meiner Meinung nach unbegründete höhere Betriebsgefahr abzuwenden. Diese würde nämlich nach Meinung meines Anwaltes nur dann angerechnet werden können, wenn ich in irgendeiner Weise mit einer Gefahr hätte rechnen können, ohne diese in meiner Fahrweise zu berücksichtigen.
Obendrein wurde im Urteil nicht berücksichtigt, dass die Aussage des Gutachters Sxxxxx nichtig ist, in der er einen Sturz bei 50 Km/h nur dann für möglich hielt, wenn ich ungewöhnlich hart die Kurve angegangen wäre.

Somit folgender Brief zur Berufungsbegründung:

 


Oldenburg, 15. 01. 2007

In dem Rechtsstreit

Dirk Pannhoff ./. Sxxxxx GmbH
RAe. Sürken und Bitter RAe. Dr. P. Kxxxxx, Pxxxxx

u. w.

begründe ich die Berufung mit dem Antrag,

die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung weiterer 1.877,61 € nebst Zinsen von fünf Prozent­ punkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 17.11.2004 zu verurteilen.

Im vorstehend bezeichneten Umfang kann das angefochtene Urteil nicht be­ stehen bleiben.

Die Annahme des Amtsgerichts, der Kläger habe den ihm entstanden Schaden in gleichem Umfang wie die Beklagte verursacht, verletzt § 287 Abs. l ZPO und beruht auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen.

Die Rutschgefahr, die sich im Unfallereignis verwirklichte, darf nicht (auch) dem Kläger bereits mit der Erwägung einer "gegenüber einem PKW erhöhten Rutschgefahr" seines Motorrades zugerechnet werden (vgl. BGH, MDR 1971, 922 zu einer im Ansatz vergleichbaren Erwägung). Die Rutschgefahr ist von der Beklagten und nicht vom Kläger in den Verkehr getragen worden. Sie ging nach den - zutreffenden - Feststellungen des Amtsgerichts von dem nicht gebundenen Nachstreumittel aus, das die Beklagte aufgebracht hatte. Der Umstand, dass die Rutschgefahr besonders für Motorräder bestand, ist als solcher unerheblich, weil Motorräder - nicht anders als Autos - grundsätzlich zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind.

Die Feststellung, der Kläger habe die Rutschgefahr durch sein Fahrverhalten erhöht, ist falsch. Die insoweit vom Amtsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Sachverständigen Sxxxxx in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2006 (Sitzungsniederschrift, Seite 3) rechtfertigen diese Feststellung schon deshalb nicht, weil sie bloße Mutmaßungen sind. Einzige Grundlage der fraglichen Ausführungen ist die Einschätzung des Sachverständigen, "dass ein Rutschen bei 50 bis 55 km/h eigentlich aufgrund des Perlenbelages allein noch nicht zu erklären" sei. Diese Einschätzung hat der Sachverständige jedoch nach eigenem Eingeständnis nicht einmal halbwegs zuverlässig vornehmen können. Er hat an anderer Stelle (schriftliches Gutachten vom 25.05.2005, Seite 6) ausdrücklich betont, es sei "diesseits nicht beurteilbar ..., wie die Reifenhaftungsqualitäten seinerzeit auf der Markierungsfläche waren, lösten sich dort die eingestreuten Griffigkeits- und Reflexionsbestandteile", und diese Lage als "das Problem im vorliegenden Fall" bezeichnet. Dass der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung noch derselben Auffassung gewesen ist, deutet das von ihm verwendete Wort "eigentlich" an.

Die Feststellung, dem Kläger sei die Betriebsgefahr seines Motorrades zuzurechnen, ist falsch, weil - das hat der Kläger bereits im ersten Rechtszug erklärt (Schriftsatz vom 08.11.2004, Seite 3) - das Unfallereignis für ihn unabwendbar war.

Der Kläger hat bei der Annäherung an den Unfallort keinen Anhalt für eine Rutschgefahr gehabt. Dann aber hat er sich auch bei Anwendung jeder den Umständen nach gebotenen Sorgfalt nicht auf eine solche Gefahr einstellen können. Die vom Kläger befahrene Fahrbahn ist weder nass noch glatt gewesen; das ist unstrittig. Die Fahrbahnmarkierung ist unter diesen Umständen ebenso griffig wie der übrige Fahrbahnbelag gewesen; für diese Erklärung hat der Kläger im ersten Rechtszug Beweis angetreten (Schriftsatz vom 03.06. 2005, Seite 2). Die Glasperlen und Korundkristalle, aus denen das Nachstreumittel bestand, haben sich wegen ihrer Lichtdurchlässigkeit und ihrer geringen Größe nicht von der weißen Fahrbahnmarkierung abgehoben. Das geht mittelbar aus der Aussage des Zeugen v. A. in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2007 (Sitzungsniederschrift Seite 2/3) hervor. Aus ihr ergibt sich, dass die Glasperlen und Korundkristalle selbst aus der Nähe und für einen über ihnen stehenden Beobachter kaum zu sehen waren. Der Zeuge hat bekundet, das Lichtbild 4 des polizeilichen Bildberichts (Ermittlungsakten Blatt 20 ff.) bei der Unfallaufnahme eigens gefertigt zu haben,"weil man auf dem dunkleren Untergrund den Kontrast zu den losen Perlen besser sah", und ferner ausgesagt, er habe auf der Fahrbahnmarkierung (zunächst bloß) "lose Perlen fühlen können". Irgendwelche Umstände, die dem Kläger wenigstens hätten anzeigen können, dass die Fahrbahnmarkierung erst vor kurzem aufgebracht worden war, sind nicht vorhanden gewesen. Insbesondere sind am Unfallort keine Arbeiter oder Arbeitsgerätschaften mehr anwesend gewesen, als der Kläger sich annäherte; das ist unstrittig.

Da die Beklagte den Schaden des Klägers in vollem Umfang zu verantworten hat, ist sie verpflichtet, ihn auch in voller Höhe zu ersetzen.

Ergänzend nehme ich auch auf das vorstehend nicht ausdrücklich angesprochene Vorbringen des Klägers mit Einschluss der nicht erledigten Beweisantritte Bezug.

 

Oldenburg, 20. 01. 2007

In Sachen Pannhoff gegen STxxxxx GmbH

wir vertreten die Beklagte auch im Berufungsverfahren - und beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen

 


Am Vortag des anberaumten Berufungstermins kam folgendes Schriftstück vom Gegner, welches mir mein Anwalt ein paar Minuten vorm Termin aushändigte:

Oldenburg, 13. 03. 2007

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat ihm zu Recht und insbesondere auch mit zutreffender Begründung 50 % seines Schadens auferlegt.

Im Gegensatz zu dem Amtsgericht verkennt der Kläger die Rechtslage, wenn er in der Berufungsbegründung als Fazit seiner Betrachtungen geltend macht, daß der Unfall sich für den Kläger als ein unabwendbares Ereignis darstelle, so daß aus diesem Grunde die Beklagte allein hafte.
Diese Argumentation hätte der Rechtslage bis zum 31.07.2002 entsprochen. Seitdem entfällt eine Schadensbeteiligung eines Fahrzeughalters, wenn nicht, wie im vorliegenden Falle, der Kontrahent ebenfalls ein Fahrzeughalter ist, nur dann, wenn sich der Unfall für ersteren als höhere Gewalt im Sinne § 7 Abs. 2 StVG darstellt.
„Höhere Gewalt" im Rechtssinne ist ein wertender Begriff, der solche Risiken ausschließen will, die mit dem Kfz.- oder Anhängerbetrieb nichts zu tun haben und daher bei rechtlicher Bewertung nicht diesem zuzurechnen sind, sondern ausschließlich einem Drittereignis (BGH VersR 88, 910 zu § l HaftpflG).
Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht.
Wer sich nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten will - und dies will der Kläger offensichtlich, auch wenn er von einem „unabwendbaren Ereignis" spricht -, muß die Verursachung des Unfalls durch höhere Gewalt beweisen. Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände geht zu Lasten des Beweispflichtigen. Schon bloße Zweifel hinsichtlich möglicher Unfallursächlichkeit des Fahrverhaltens schließen die Feststellung einer Ursächlichkeit höherer Gewalt aus (BGH VersR 69, 827 zur Unabwendbarkeit gemäß Abs. 2 a.R).

Und weiter: die Ersetzung des Entlastungskriteriums des unabwendbaren Ereignisses durch das Merkmal der höheren Gewalt führt zu einer Ausdehnung der Gefährdungshaftung. Sie schränkt andererseits die haftungsrechtliche Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes ein und hat ein größeres Gewicht der Abwägungsfragen nach §§ 9, 17 StVG und § 254 BGB zur Folge (Begr. BT Drucks. 14/7752 S. 30; i.ü. Hentschel, „Straßenverkehrsrecht", 37. AufL 2003, Rz. 30 ff zu § 7 StVG mit zahlreichen Rechtsprechngsnachweisen).

Daraus folgt zunächst, daß, soweit es um eine Schadensbeteiligung des Klägers auf Grund der Betriebsgefahr des Krades geht, die ungeklärten Umstände, auf die der Sachverständige Sxxxxx im Laufe des Rechtsstreits verwiesen hat, zu seinen, d.h. des Klägers Lasten als des beweisbelasteten Anspruchstellers und nicht zu Lasten des Beklagten gehen.
So hat Herr Sxxxxx ausgeführt, daß seine Fahrversuche ergeben hätten, daß ein Motorrad, das mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h in der Kurve auf dem Pfeil fährt, auch wenn die Griffigkeit dort aufgrund von losen Perlen reduziert ist, ausreichend Bodenhaftung hat.
Haftungsprobleme gibt es erst in einem Bereich ab etwa 60 - 65 km/h.
Dies gilt sogar für den Fall, daß der Motorradfahrer „mittig'* fährt - wovon im vorliegenden Falle auszugehen ist, da sich der Richtungspfeil, der dem Kläger zum Verhängnis geworden sein soll, in der Mitte der Geradeausfahrbahn befindet.
Auch wenn das Nachstreugut auch neben dem Pfeil lag, so ist es jedenfalls nicht so weit geflogen, als daß der Kläger es noch überfahren hätte, wenn er, entsprechend den Vorschriften der StVQ, auf dem Geradeausfahrstreifen so weit wie möglich rechts gefahren wäre.
Also kann - und dies geht eben zu Lasten des Klägers und nicht zu Lasten der Beklagten - jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger durchaus eine Geschwindigkeit von 60 - 65 km/h eingehalten hat.

Der Sachverständige zeigt auch die Möglichkeit auf, daß der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten habe, sondern deshalb zu Fall gekommen sei, weil er in der Kurve gebremst habe, was ein grober Fahrfehler gewesen wäre. Auch diese Möglichkeit geht zu Lasten des beweispflichtigen Klägers, jedenfalls, soweit es sich darum handelt, und nichts anderes hat das Amtsgericht dazu ausgeführt, daß der Unfall auf höherer Gewalt beruhte.

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, daß es „Höhere Gewalt" im Rechtssinne darstelle, daß die Mitarbeiter der Beklagten das überschüssige Nachstreumittel nicht weggefegt hätten - schon deshalb nicht, weil dies üblicherweise nicht geschieht, was die Beklagte möglicherweise nicht entlastet, was ein Verschulden ihrerseits betrifft, wohl aber ausschließt, daß sich der Unfall für den Kläger als höhere Gewalt darstellt.

Im übrigen kommt es insoweit auch nicht darauf an, daß in concreto Ursache des Wegrutschens der Maschine überschüssiges Nachstreumaterial gewesen sei. In einer Kurve muß ein Motorradfahrer immer damit rechnen, daß er, aus welchem Grund auch immer, zu einem Abbremsen gezwungen wird - und seine Geschwindigkeit also so einrichten, daß dies nicht zu einem Problem für ihn werden kann. Jedenfalls gilt das für einen Motorradfahrer, der für sich in Anspruch nehmen möchte, daß sich der Unfall für ihn als höhere Gewalt im Sinne § 7 Abs. 2 darstellt, d. h. als ein „außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter unvorhersehbares Ereignis".
Ein solches Ereignis kann im Straßenverkehr nur ganz ausnahmsweise angenommen werden.
Möglicherweise ist es etwas sehr Seltenes, daß Nachstreumittel auf der Fahrbahn liegt und darauf nicht hingewiesen wird.
Die Möglichkeit dazu besteht aber immer, ebenso wie Rollsplitt oder sonstige Dinge auf der Fahrbahn liegen können, die dazu angetan sind, einem Motorradfahrer zum Verhängnis zu werden.

Also muß ein Motorradfahrer, der für sich in Anspruch nimmt, daß ein Unfall wie dieser sich als höhere Gewalt darstellt, mit Fahrbahnverunreinigungen jeglicher Art rechnen und seine Fahrweise darauf abstellen.

Dies gilt im vorliegenden Falle um so mehr, und deswegen wiegt die Betriebsgefahr des Motorrades auch schwerer, daß es sich bei der Maschine des Klägers, wie der Sachverständige Sxxxxx auf S. 6 seines vorläufigen Gutachtens vom 25. Mai 2005 ausgeführt hat, um ein sog. Naked Bike gehandelt hat, mit einem großvolumigen V-Motor (992 ccm).
Bei solchen Motorrädern lastet der überwiegende Masseanteil im Fahrbetrieb auf dem Vorderrad - aus den Gründen, die der Sachverständige im einzelnen dargelegt hat. Die Folge ist, daß das Hinterrad gegenüber der Vorderachse weniger belastet ist und sowohl für die Längsverzögerung, wie aber auch die queraxiale Belastung nur geringere Kräfte aufzunehmen vermag.
Dies ist auch der Grund dafür, warum bei Zweirädern oftmals erst das Hinterrad ausbricht usw... Schon bei vergleichsweise leicht veränderten Straßenverhältnissen kann ein solches Zweirad in einen instabilen Zustand übergehen. Auch darauf muß ein Motorradfahrer, der für sich in Anspruch nehmen möchte, daß sich der Unfall für ihn als höhere Gewalt darstellt, seine Fahrweise einstellen.

Nach alledern ist die Ansicht des Klägers sicher unrichtig, daß es eine Mithaftung jedenfalls aufgrund der Betriebsgefahr der von ihm geführten Maschine ausscheidet (von einem Verschulden des Klägers spricht das Amtsgericht an keiner Stelle).

Die Betriebsgefahr der Maschine ist mit 50 % auch nicht zu hoch bemessen, da, wie oben bereits dargelegt, die Ersetzung des Entlastungskriteriums des unabwendbaren Ereignisses durch das Merkmal der höheren Gewalt zu einer Ausdehnung der Gefährdungshaftung führt - und andererseits die haftungsrechtliche Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes einschränkt, so daß die Betriebsgefahr auf diese Weise bei der Abwägungsfrage nach § 254 BGB ein größeres Gewicht hat.
Berücksichtigt man sodann noch, daß es sich bei der von dem Kläger gefahrenen Maschine um ein besonderes Modell mit dem ganz überwiegenden Teil der Masse auf der Vorderachse gehandelt hat - mit der Folge, daß das Hinterrad eine entsprechend geringere Querbeschleunigung aufzunehmen in der Lage war -, so ist der Verursachungsbeitrag des Klägers mit 50 % sicher nicht zu hoch bewertet, zumal nicht auszuschließen ist - was in diesem Falle zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist -, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sehr wohl überschritten hat, nämlich um 20 - 30 % oder, weil er selbst gemerkt haben mag, daß er in der Kurve zu schnell war, und deshalb gebremst hat.

Nach alledem läßt das Urteil des Amtsgerichts im Gegensatz zu der Ansicht des Klägers keine Rechtsfehler erkennen. Daß die Betriebsgefahr des Motorrades bei der Schadenabwägung zu berücksichtigen ist, eben weil sich der Unfall für den Kläger nicht als höhere Gewalt darstellt, hat das Amtsgericht durchaus zu Recht und unter Hinweis auf § 7 StVG, § 254 BGB, angenommen.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander ist dann aber eine reine Ermessensentscheidung des Gerichts, die einer Berufung nur dann zugänglich wäre, wenn sie offensichtlich rechtsfehlerhaft wäre, entweder, weil sie gegen geltendes Recht oder weil sie gegen Denkgesetze oder die Regeln der Logik verstieße, was in concreto alles nicht der Fall ist.

 

 


Das Berufungsvefahren wurde auf den 14. März anberaumt.

3 Richter, schilderten ihre Recherchen im Internet, bei denen sie nicht fündig wurden, was einen solchen Fall auf Fahrbahnmarkierungen betraf.
Sie haben aber praktisch jedes mal wieder auf meiner Seite eine Weile verbracht, was ich an dem WebLog meines Seitenzählers sehen konnte.
Ich hatte mich schon gewundert, dass da jemand ganz gezielt bei Google Stichwörter eingab, die in meinem Fall immer wieder dokumentiert wurden.
Ich hatte mich schon gefreut, dass da jemand von meinen Erfahrungen jetzt vor Gericht profitieren kann.
Dass das die Leute waren, die meinen Fall in der Berufung behandeln, bin ich im Traum drauf gekommen.

Sie gaben gleich zu verstehen, dass die Fälle, die sie fanden, immer eine Betriebsgefahr von 25% eingerechnet hatten. und in meinem Fall von einer Betriebsgefahr von 20 bis 25% ausgehen werden.

Dieses wollten sie am 4. April konkret im Urteil festgelegt haben.

Ich bin doch sehr erstaunt über deren Schilderung, dass man als Motorradfahrer ab dem Moment, wo man losfährt, ununterbrochen damit rechnen muss, dass man stürzt.
Wobei das im deutschen Recht überhaupt keine Rolle spielt, dass man da, wo man zu Fall gekommen ist, nicht gestürzt wäre, wenn da jemand seine Arbeit vernünftig gemacht hätte.
Eine hundertrprozentig ausgeschlossene Betriebsgefahr hat man als Motorradfahrer nur dann, wenn es wirklich unabwendbar war.
Was alles nicht unabwendbar ist, sieht man ja jetzt, wenn man sich diesen Fall durchgelesen hat.

Mein Anwalt bestätigte die Richtigkeit in vollem Umfang, von dem, was die Richter da vortrugen.

Das deutsche Recht sieht es so:
Wenn einem Motorradfahrer, wie in meinem Falle nicht eindeutig bewiesen werden kann, dass er zu schnell war, bei mir bestand ja die Möglichkeit, dass ich irgendwas zwischen 50 und 65 gefahren bin, ist in jedem Fall festzuhalten, dass ich nicht zwingend schneller war, als 50 Km/h, alo unschuldig an dem Unfall war.

Aber:
Die erhöhte Betriebsgefahr und dadurch eine Beteitligung am eigenen Schaden, greift immer dann besonders, wenn der Motorradfahrer nicht beweisen kann, dass er tatsächlich in keinster Weise nicht schneller war, als wie in meinem Fall 50 Km/h.
Sobald es eine Spanne gibt, könnte ich ja auch schneller gefahren sein und dadurch den Unfall mitverursacht haben, muss aber nicht.
In meinem Fall also 50 bis 65 Km/h, wobei der zweite Gutachter in seiner Aussage über die Gefährlichkeit der Perlen einfach nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
Um die erhöhte Betriebsgefahr abzuwenden, hätte man direkt vor Ort unmittelbar nach dem Unfall Griffigkeitsmessungen machen müssen, da der Zustand der überschüssigen Perlen nur ein kurzes Phänomen ist, welches drüberfahrende PKW in absehbasr kurzer Zeit eliminiert haben.

 

Oldenburg, 14. 03. 2007

Angelegenheit Stxxxx GmbH

Sehr geehrter Herr Pannhoff,

am 14.03.2007 haben wir gemeinsam den Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung vor dem Landgericht Oldenburg wahrgenommen. Unmittelbar vor diesem Termin hatte ich Ihnen eine Abschrift des Schriftsatzes der Gegnerin vom 13.03.2007 ausge­ händigt.

Das Gericht führte nach einer kurzen Zusammenfassung des Sach- und Streitstandes aus, bei der Abwägung der beiderseitigen Ursachungsbeiträge sei auch eine (einfache) Betriebs­gefahr Ihres Motorrades zu berücksichtigen, weil nicht auszuschließen sei, dass Ihre Fahr­ weise zu dem Unfallereignis beigetragen hat, und weil die - nicht aufklärbare - Ungewiss- heit in dieser Frage zu Ihren Lasten gehe.

Dieser Standpunkt ist leider vertretbar. Ihre Geschwindigkeit hat nach dem vom Sachverständigen Sxxxx erstellten Kurvendiagramm (Anlage 10 des schriftlichen Gutachtens vom 25.05.2005) auch bei einer Rutschweite von lediglich 28 Metern noch mehr als 50 km/h betragen. Und ob der vom Sachverständigen Mehmel beschriebene "Kugellager­Effekt" des Nachstreumittels auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h zum Sturz geführt hätte, ist nicht zu klären, weil nicht mehr festgestellt werden kann, wieviel Nach- streumittel sich im Zeitpunkt des Unfallereignisses auf oder in der unmittelbaren Umge­bung der Fahrbahnmarkierung befand.

Das Gericht gab allerdings auch deutlich zu verstehen, dass der Verursachungsbeitrag der Gegnerin schwerer wiege als der Ihnen zuzurechnende. Die Gegnerin habe aus diesem Grund zu 70 Prozent, vielleicht auch zu 75 Prozent für Ihren Schaden aufzukommen.

Den Termin zur Verkündung eines entsprechend lautenden Urteils hat das Gericht auf

Mittwoch, den 04. April 2007, 09:00 Uhr,

anberaumt. Ich werde im Anschluss an diesen Termin auf die Angelegenheit zurückkommen.

Eine Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Gegnerin vom 13.03.2007 hat das Gericht mir nicht einräumen wollen, weil der Schriftsatz kein neues tatsächliches Vorbringen enthält.

Bitter,
Rechtsanwalt

 

Am 10. April kam dann endlich das in diesem Fall definitiv letzte Urteil vom Landgericht.
Eine Revision am Oberlandesgericht wird nicht mehr zugelassen, da müsste derjenige, der noch weiterspielen will, die Revision beim Bundesgerichtshof beantragen, mit der Sicherheit, dass sie abgelehtn wird, weil es kein Grundsätzliches Interesse berührt, sondern ein Individualfall ist.

Hier also vorab ein beigefügtes Schreiben meines Anwaltes mit der Erklärung zum Urteil und danach dann endlich Tacheles:


Oldenburg, 10. April 2007

Angelegenheit Sxxxx

Sehr geehrter Herr Pannhoff,

in vorbezeichneter Angelegenheit erhalten Sie eine Abschrift des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 04.04.2007 zur Kenntnisnahme und zum Verbleib bei Ihren Unterlagen.

Das Landgericht Oldenburg hat keine Revision gegen sein Urteil zugelassen. Gegen diese (stillschweigend ausgesprochene) Entscheidung könnte innerhalb eines Monats, also bis zum Ablauf des

10. Mai 2007

Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Einlegung müsste durch einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.

Aussicht auf Erfolg hätte eine solche Beschwerde allerdings lediglich, wenn ihr Fall grundsätzliche Bedeutung hätte oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern würde. Und diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein. Wie der Ursachenbeitrag eines Ver­ letzten zu einem Verkehrsunfall zu gewichten ist, hängt vom Einzelfall ab. Zudem ist rechtlich vertretbar, dass Ihnen das Landgericht eine Betriebsgefahr Ihres Motorrades zuge­ rechnet hat. Ich verweise insoweit nochmals auf die Ausführungen im Schreiben vom 14.03.2007.
Sollten sie gleichwohl Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen wollen, so bitte ich um eine möglichst baldige Unterrichtung, damit ein beim Bundes­gerichtshof zugelassener Rechtsanwalt die Angelegenheit prüfen und Ihren Rechtsschutz­versicherer einschalten kann.

 


Oldenburg, 4. April 2007

Landgericht Oldenburg
Geschäftsnummer: 5 S 767/06
E1 C 1314/04 (XX) Amtsgericht Oldenburg

URTEIL

Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dirk Pannhoff,
Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollm.: Rechtsanw. Sürken und Partner, Theaterwall 41, 26122 Oldenburg,

gegen

die Firma Stxxxx GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Eberhard Wxxxx u. Heinz Hxxxx,
Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollm.: Rechtsanw. Dr. Kxxxx,

wegen Schadensersatzes

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kxxxx,

den Richter Fxxxx und

den Richter am Landgericht Kxxxx

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zuückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 09.11.2006 - Az. E1 C 1314/04 (XX) - geändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.816,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tr ä gt der Kl ä ger 1/4 und die Beklagte 3/4, wobei die Beklagte die Kosten der Beweisaufnahme vorab zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufung beträgt 1.877,62 € .

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem äß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Beurteilung der Kammer liegen nach § 540 Abs. 1 ZPO die tatsächlichen Feststellungen zugrunde, wie sie in dem angefochtenen Urteil enthalten sind. Das Amtsgericht hat nach Zeugeneinvernahme und Sachverständigenbefragung der Klage zur Hälfte stattgegeben, da es zu der Ü berzeugung gekommen ist, dass der Unfall des Klägers durch eine pflichtwidrig unterbliebene Reinigung der Fahrbahn durch Mitarbeiter der Beklagten verursacht wurde. Es hat jedoch den Ersatzanspruch des Klägers wegen mitwirkender, erhöhter Betriebsgefahr auf die Hälfte des entstandenen Schadens begrenzt. Mit seiner Berufung verlangt den Kläger weiterhin den vollen Ersatz seines Schadens, die Beklagte hat das Urteil des Amtsgerichts akzeptiert, so dass die Verurteilung zur Zahlung von 1.877,62 € nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte fü rZweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts, so dass diese auch für die Berufungsinstanz zugrunde zu legen sind ( § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Auf der Basis des somit zugrunde zulegenden Sachverhalts hat das Amtsgericht im Grundsatz zutreffend eine Haftung der Beklagten angenommen. Die Berufung weist jedoch zurecht darauf hin, dass die mitwirkende Betriebsgefahr des vom Kläger gefahrenen Motorrades nicht mit 50 % anzusetzen ist. Ein Verschulden des Klägers konnte von der Beklagten nicht bewiesen werden. Die in diese Richtung gehenden Andeutungen des Sachverständigen Sxxxx, insbesondere bezüglich einer ggf. leicht überhöhten Geschwindigkeit, hat bereits das Amtsgericht zu Recht als nicht belegt betrachtet. Andererseits hat aber auch der Kläger nicht bewiesen, dass sich der Unfall für ihn als höhere Gewalt darstellte ( § 7 Abs. 2 StVG, § 254 BGB) -
der Maßstab der Unabwendbarkeit gilt aktuell nur noch bei Kollisionen zwischen zwei Kraftfahrzeugen.
Höhere Gewalt, aber auch Unabwendbarkeit, liegen erkennbar nicht vor, denn ohne weiteres wäre es dem Kläger möglich gewesen, behutsamer auf die Unfallstelle zuzufahren, und sich so die Möglichkeit zu bewahren, auch auf den Richtungspfeilen die Kontrolle über sein Motorrad zu behalten. Es handelt sich somit um den typischen Fall, in dem der Verschuldenshaftung des Schädigers lediglich die Betriebsgefahr auf Seiten des Geschädigten gegenüber steht. Diese wird in der Rechtsprechung regelmäßig mit 20 bis 25% angesetzt (vgl. OLG Köln, VersR 2000, 765; OLG Koblenz VersR 2002, 1042). Die genaue Bewertung ist Frage des Einzelfalls (Jagusch/Hentschel, 38. Auflage 2005, § 17 StVG Rdzf. 7 m.w.N.); die Kammer sieht es aufgrund der Besonderheiten des beteiligten Motorrades ( „ naked bike") und des Umstandes, das der Schaden in einer Situation eingetreten ist, die sonst vielfach folgenlos bleibt, als gerechtfertigt an, die Betriebsgefahr mit 25 % zu bemessen.

Dem Käger war daher bezogen auf den in der Berufung noch streitigen Betrag die Hallte zuzusprechen, n ä m\\ch weitere 938,81 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die ü brigen Nebenentscheidungen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

 

Mein Fazit: Sobald man auf dem Motorrad sitzt und mit Einlegen des ersten Ganges losfährt, hat man schon 25% bei einem Fremdverschuldeten Unfall verloren, weil man ja so doof war und ein Motorrad mit nur 2 statt 4 Rädern gekauft hat.

Hurra Deutschland!
Und: LANG LEBE DER_>> CAPTN!_

Der hätte sich gegen die Biestigkeit des deutschen Unrechtsstaates zu wehren gewusst!

Das Drama hier gibt es Weltweit nur in einem Staat...

Dirk Pannhoff


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